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Risikominimierung (RMM)

Unser Ziel ist es, das Risiko für Mensch, Tier und Umwelt zu minimieren. Deshalb schulen wir regelmäßig unsere Mitarbeiter, damit sie bei der Verwendung von Präparaten zur Schädlingsbekämpfung, insbesondere beim Einsatz von Rodentiziden, jedes Risiko vermeiden und Maßnahmen entsprechend der neuesten gesetzlichen Regelungen durchführen.

Wofür steht der Begriff „Risikominimierung“ in der Schädlingsbekämpfung?

RMM – Risikominderungs- /Risikominimierungsmaßnahmen – steht für IPM, Integriertes Pest Management oder die „systemische“ ganzheitliche Schädlingsabwehr.

Was bedeutet RMM und warum sollen Mittel und Präparate in der Schädlingsbekämpfung risikominimierend angewendet werden?

Hunde, Katzen und Wildtiere, die sich an ausgebrachten Ködern oder durch das Fressen verendeter Nagetiere vergiftet hatten, führten zu der Überlegung die Anwendung von Ködern zur Bekämpfung von Schadnagern zu reglementieren. Seit 2013 dürfen moderne wirksame Antikoagulanzien, die in der Schädlingsbekämpfung eingesetzt werden, nur noch an Sachkundige verkauft werden. Damit soll ein nur fachgerechter und kontrollierbarer Umgang mit Antikoagulanzien erreicht werden.

2014 wurde der vorbeugender Einsatz von Rodentiziden dahingehend geändert, dass in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben, Warenlagern usw., nur nach Erstellung einer Gefahrenanalyse durch einen Schädlingsbekämpfer in einem festzulegenden Zeitraum von 1 bis 4 Wochen, eine „permanente“ toxische Beköderung zulässig ist.

Wie lauten die heute geltenden RMM-Regeln?

  1. Antikoagulanzien der 2. Generation dürfen nur von Sachkundigen verwendet werden.
  2. Köderstationen müssen zugriffsgeschützt sein.
  3. Je nach Mittel sind in der Bekämpfung von Schadnagern Kontrollintervalle festgelegt.
  4. Regelmäßige Maßnahmen gegen Ratten- und Mäusebefall sind nur mit giftfreien Ködern oder anderen Fallen durchzuführen. Nur bei besonderer Gesundheitsgefahr durch Ratten und Mäuse, darf nach schriftlicher Gefahrenanalyse und unter Einhaltung zu bestimmender RMM-Maßnahmen auch mit Giftködern bekämpft werden.
  5. Mittel und Einsatzorte der Köderstationen sind in Art, Menge und Kennzeichnung lückenlos zu dokumentieren (lt. HACCP) und im öffentlichen Raum sind Köderstationen grundsätzlich mit einem Warnhinweis zu versehen.

Risikominimierung

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Sachkundenachweis

Für die Anwendung von Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 2. Generation und für bestimmte Anwendungen von Rodentiziden mit Antikoagulanzien der 1. Generation, ist seitdem einer der folgenden Berufsabschlüsse, bzw. Sachkundenachweise erforderlich:

Schädlingsbekämpfer / sachkundige Verwender (Sachkunde nach Anhang I Nr. 3.4 Gefahrstoffverordnung)

  • ausgebildete oder geprüfte Schädlingsbekämpfer
  • als gleichwertig anerkannte Prüfung/Ausbildung nach GefStoffV
  • im Rahmen des Erwerbs dieser Sachkunde wird u. a. der sachgerechte Umgang mit Rodentiziden, die Antikoagulanzien enthalten, vermittelt.

Verwender aus beruflichen Gründen mit Sachkunde *1 (Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung)

  • u. a. ausgebildete Land- und Forstwirte, Gärtner, Winzer, Pflanzenschutzlaboranten
  • Personen mit abgelegter Sachkundeprüfung (z. B. bei der DEULA)
  • weitere von Behörden anerkannte Aus-, Fort- oder Weiterbildungen nach PflSchSachkV Sachkunde nach Tierschutzgesetz § 4
  • Personen mit abgelegter Sachkundeprüfung
  • ab dem 1.7.2014 nur noch in Verbindung mit einer Schulung als anerkannter Sachkundenachweis gültig *2

Geschulte Verwender mit besonderen Sachkenntnissen (Personen mit belegter Teilnahme (Zertifikat) an einer Schulung mit folgenden Lerninhalten)

  • Verhalten und Biologie von Nagern
  • Rechtsgrundlagen der Bekämpfung von Ratten und Mäusen
  • Bekämpfung von Nagetieren
  • Wirkungsweise von Antikoagulanzien
  • Gefahren und Risiken bei der Verwendung von Rodentiziden für Menschen und die Umwelt
  • Techniken zur Risikominderung (speziell Primär- und Sekundärvergiftung von Nicht-Zieltieren und deren Vermeidung, Umgang mit PBT/vPvB-Stoffen)
  • Anwendungstechniken/Vorgehensweise und Dokumentation
  • Verhalten von Ratten in der Kanalisation

*1 Für berufsmäßige Verwender reicht derzeit einer der genannten Nachweise aus, um eine Sachkunde nachzuweisen.
*2 Vorschriften des Tierschutzgesetzes zur Sachkunde für Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere zum Zweck des Tötens betäuben oder töten, sind weiterhin einzuhalten.

Dauerbeköderung

Die nachfolgenden Kriterien stellen die allgemeine, rechtsverbindliche gute fachliche Anwendung von Fraßködern dar.

Durchführung und begleitende Maßnahmen

  • Nur mechanisch stabile und manipulationssichere Köderstationen verwenden.
  • Köderstationen müssen so beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für Nicht‐Zieltiere sind.
  • Köderstationen sind zu kennzeichnen.

Ausnahmeregelung zum Verbot der befallsunabhängigen Dauerbeköderung bei der Nagetierbekämpfung mit Antikoagulanzien der 2. Generation. Eine befallsunabhängige Dauerbeköderung ist ausschließlich durch sachkundige Verwender zulässig, wenn:

  • sie als Prophylaxe‐System eingesetzt wird, das aus regelmäßig kontrollierten dauerhaften Köderstellen und nur an bevorzugten Eindring‐ und Einniststellen von Schadnager,n in und direkt am Gebäude, nach einer vom Schädlingsbekämpfer erstellten Analyse installiert wird, wobei zugriffsgeschützte Köderboxen verwendet werden und
  • im Rahmen einer objektbezogenen Gefahrenanalyse eine erhöhte Befallsgefahr mit Nagetieren durch den sachkundigen Verwender festgestellt wird, die eine besondere Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit von Mensch oder Tier darstellt und
  • sie nicht durch verhältnismäßige Maßnahmen, z. B. organisatorische oder bauliche Maßnahmen oder den Einsatz geeigneter biozidfreier Alternativen zur Nagetierbekämpfung, verhindert werden kann.

Eine besondere Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier liegt z. B. bei der Gefahr der Übertragung von Krankheiten vor oder wenn durch einen Schädlingsbefall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Anlagen, Vorrichtungen oder Materialien beschädigt werden.

Ausnahmsweise ist in diesen Fällen eine befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden zulässig. Das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes ist in jedem Einzelfall vom sachkundigen Verwender zu prüfen, festzustellen und zu dokumentieren.

Die befallsunabhängige Dauerbeköderung mit Rodentiziden ist nur durch einen oder unter der Aufsicht eines sachkundigen Verwenders in und direkt an Gebäuden zulässig. Die Prüfungen der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes, die Planung und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sind durch den Schädlingsbekämpfungsfachbetrieb durchzuführen.

Während der befallsunabhängigen Dauerbeköderung liegt es im Ermessen des Schädlingsbekämpfers, das Intervall seiner Systembetreuung im Zeitraum von 1‐4 Wochen zu definieren. Wenn bei Befall nach Ermessen des Schädlingsbekämpfers eine zusätzliche akute Bekämpfungsmaßnahme erforderlich ist, sind wöchentliche Maßnahmen notwendig.

Kontrollen müssen grundsätzlich zu Beginn der Bekämpfung möglichst alle 2‐3 Tage, mindestens aber nach dem 5. Tag und anschließend wöchentlich durchgeführt werden. Dies gilt auch für Bekämpfungsmaßnahmen, die länger als einen Monat andauern.
✔ Einsatz von Wirkstoffen nach der EU Biozid-Verordnung
✔ Kennzeichnen von Rodentizid-Ködern durch Warnhinweise
✔ Einhaltung der vorgeschriebenen Kontrollintervalle

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